Cannabis-Gesetz Deutschland: Besitzmengen, Eigenanbau & Cannabis Clubs

Einleitung: Seit dem 1. April 2024 gelten in Deutschland neue Regeln für Cannabis zu Konsumzwecken (Konsumcannabisgesetz, KCanG)2. Erwachsene dürfen unter klaren Bedingungen Cannabis besitzen, privat anbauen und über Anbauvereinigungen (“Cannabis-Clubs”) beziehen – zugleich bleiben viele Dinge weiterhin verboten (z. B. Handel, Versand, Einfuhr)2. Dieser Artikel erläutert die wichtigsten Regelungen des deutschen Cannabisgesetzes verständlich und praxisnah und wird bei relevanten gesetzlichen Änderungen fortlaufend aktualisiert.

Cannabis-Gesetz: Aktueller Stand

Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis (nichtsynthetisches THC) rechtlich grundsätzlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingestuft; der Umgang wird stattdessen über das KCanG geregelt1.

Wichtige Stichtage

01.04.2024: Besitz- und Eigenanbau-Regeln für Erwachsene treten in Kraft2.
01.07.2024: Anbauvereinigungen (Cannabis-Clubs) können unter Auflagen zugelassen werden2.
22.08.2024: Neuer gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr (3,5 ng/ml Blutserum) + Sonderregeln für Fahranfänger/Unter-214.

Grundprinzip des KCanG: Erlaubt ist nur, was ausdrücklich erlaubt ist (z. B. Besitz bis zu bestimmten Mengen, privater Eigenanbau, kontrollierte Abgabe über Clubs). Vieles bleibt verboten (v. a. Handel/Weitergabe/Einfuhr)2.

Cannabis-Gesetz: Besitzmengen

  • Unterwegs (öffentlicher Raum)
    Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich führen (zum Eigenkonsum)2.
  • Zu Hause (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt)
    Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis erlaubt (zum Eigenkonsum)2.
  • Graubereich” und Konsequenzen bei mehr als erlaubt
    Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm im öffentlichen Raum besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld)2.
    Wer mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm am Wohnsitz besitzt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit2.
    Wer die Grenzen von 30 Gramm (öffentlich) bzw. 60 Gramm (zu Hause) überschreitet, macht sich weiterhin strafbar2.
  • Herkunft: legal oder illegal?
    Der Besitz bis zu den erlaubten Mengen ist nach der FAQ-Lage unabhängig von der Herkunft des Cannabis straffrei – trotzdem bleibt der Erwerb über verbotene Wege (z. B. Handel/Schwarzmarkt) rechtlich riskant, weil andere Tatbestände (z. B. Erwerb/Abgabe/Handel) betroffen sein können1.

Cannabis-Gesetz: Eigenanbau

  • Wer darf privat Cannabis anbauen?
    Privater Eigenanbau ist nur Erwachsenen erlaubt, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Anbau darf zum Eigenkonsum am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erfolgen2.
  • Wie viele Pflanzen?
    Pro erwachsener Person sind bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum privaten Eigenanbau erlaubt. Die Grenze gilt je volljähriger Person eines Haushalts2. Sämtliche Cannabis- oder Nutzhanfpflanzen, die über diese erlaubten drei Pflanzen hinausgehen, müssen unverzüglich und vollständig vernichtet werden2.
  • Schutz vor Zugriff durch Kinder/Jugendliche und Dritte
    Beim Eigenanbau sind geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich, damit Kinder, Jugendliche oder unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Cannabispflanzen, Cannabis oder Cannabissamen haben. Das kann zum Beispiel durch abschließbare Schränke, Räume oder andere gesicherte Bereiche erfolgen2.
  • Nachbarschaft und Geruchsbelästigung
    Beim privaten Eigenanbau dürfen außerdem keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft entstehen. Gerade beim Anbau in Wohnung, Garten oder auf dem Balkon kann daher auch Geruch ein praktischer und rechtlicher Faktor sein; das BMG nennt zum Beispiel Lüftungs- oder Luftfilteranlagen als mögliche Maßnahme gegen Geruchsbelästigung2.
  • Weitergabe aus Eigenanbau
    Cannabis aus privatem Eigenanbau ist ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden, auch nicht unentgeltlich an Freunde oder Bekannte2.
  • Samen und Stecklinge
    Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedstaaten zum privaten Eigenanbau eingeführt werden. Der Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz sowie der Versand nach Deutschland sind für diesen Zweck zulässig2.

Zusätzlich dürfen Anbauvereinigungen an volljährige Nicht-Mitglieder bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat zum privaten Eigenanbau weitergeben, sofern diese beim gemeinschaftlichen Eigenanbau der Anbauvereinigung entstanden sind2.

Für mehr Informationen über Cannabis Eigenanbau, besuche die Seite Cannabis Eigenanbau.

Cannabis-Gesetz: Konsumorte

Das KCanG erlaubt den Konsum nicht “überall”. Es gibt klare Verbote – vor allem zum Kinder- und Jugendschutz2.

  • Nähe zu Kindern und Jugendlichen
    Cannabis darf nicht in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen konsumiert werden2.
  • Sichtweite/Abstand zu bestimmten Orten
    Der Konsum ist in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in Sichtweite von Anbauvereinigungen verboten2. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern nicht mehr gegeben2.
  • Fußgängerzonen (zeitliche Einschränkung)
    In Fußgängerzonen ist der Cannabiskonsum tagsüber im Zeitraum von 7–20 Uhr verboten2.

Cannabis-Gesetz: Weitergabe/Versand

  • Weitergabe an Freunde
    Die Weitergabe von Cannabis außerhalb der engen Club-Regeln bleibt verboten – auch unentgeltlich (z. B. “Verschenken”)2.
  • Handel und Verkauf
    Kommerzieller Verkauf/Handel von Konsumcannabis bleibt verboten (keine legalen Shops für Cannabis nach KCanG)2.
  • Versand/Lieferung
    Versand und Lieferung von Konsumcannabis bleiben verboten2.
  • Einfuhr und Ausfuhr (Grenze/Urlaub)
    Die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland und die Ausfuhr von Cannabis aus Deutschland bleiben verboten2.
  • Edibles und Mischprodukte
    THC-haltige Lebensmittel (Edibles wie Kekse/Gummibärchen) bleiben verboten1. Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten z. B. für CBD und für bestimmte analytische Zwecke2.
  • Werbeverbot
    Werbung für Cannabis und für Anbauvereinigungen bleibt verboten2.

Cannabis als Patient über die Grenze mitnehmen: Ohne ärztliche Verordnung solltest du Cannabis grundsätzlich nicht über Grenzen mitnehmen. Für ärztlich verordnete Cannabisarzneimittel ist bei Reisen bis zu 30 Tagen im Schengenraum in der Regel eine beglaubigte ärztliche Bescheinigung nach Art. 75 SDÜ mitzuführen; außerhalb des Schengenraums gelten je nach Ziel-/Transitland unterschiedliche nationale Regeln8.

Für mehr Informationen über Cannabis-Gesetze im Ausland, besuche die Seite Cannabis international.

Cannabis-Gesetz: Anbauvereinigungen (Cannabis Clubs)

Cannabis Clubs heißen im deutschen Konsumcannabisgesetz rechtlich Anbauvereinigungen. Anbauvereinigungen ermöglichen gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe an Mitglieder – aber nur mit Erlaubnis und strengen Vorgaben2.

  • Wer kann Mitglied werden?
    Mitglieder müssen volljährig sein und ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben2. Zudem darf man nicht Mitglied mehrerer Anbauvereinigungen gleichzeitig sein2.
  • Abgabemengen
    • Maximal 25 Gramm pro Tag und maximal 50 Gramm pro Monat pro Mitglied (Eigenkonsum)2.
    • Für 18–20-Jährige (“heranwachsende Mitglieder”) gilt: maximal 30 Gramm pro Monat und Cannabis darf 10 % THC nicht überschreiten2.
  • Keine Weitergabe/kein Versand
    Cannabis, das aus einer Anbauvereinigung stammt, darf nicht an Dritte weitergegeben werden; Versand/Lieferung sind verboten2.
  • Kein Konsum in Club-Nähe
    Der Konsum ist in Anbauvereinigungen sowie in deren Sichtweite verboten2. Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich ist eine Sichtweite laut KCanG nicht mehr gegeben2.
  • Samen und Stecklinge für Nicht-Mitglieder
    Anbauvereinigungen dürfen nicht nur Cannabis an Mitglieder abgeben: Sie können auch volljährigen Nicht-Mitgliedern bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat zum privaten Eigenanbau weitergeben, sofern Samen oder Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind2.

Für mehr Informationen über Anbauvereinigungen, besuche die Seite Cannabis Clubs.

Cannabis-Gesetz: Führerschein & Straßenverkehr

Cannabis kann die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen – und die Regeln sind seit 2024 verschärft/konkretisiert1.

  • THC-Grenzwert (Auto)
    Es gilt ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum1.
  • Fahranfänger und Unter-21
    Für Fahranfänger in Probezeit sowie Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer – der 3,5-ng/ml-Grenzwert gilt für sie nicht4. Praktisch wird dafür der analytische Nachweisgrenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum genannt9.
  • Sanktionen (typisch)
    Je nach Verstoß drohen Bußgeld, Fahrverbot und Punkte – besonders streng bei Mischkonsum (z. B. Cannabis + Alkohol)3.
  • Medizinisches Cannabis und Straßenverkehr
    Bei ärztlich verordnetem Medizinalcannabis gilt laut § 24a Abs. 4 StVG: Ein THC-Wert über 3,5-ng/ml Blutserum ist dann nicht automatisch eine Ordnungswidrigkeit, wenn das Arzneimittel bestimmungsgemäß für einen konkreten Krankheitsfall eingenommen wurde5. Trotzdem gilt: Wer fahruntüchtig ist, darf nicht fahren – dann drohen strafrechtliche Konsequenzen und Führerscheinmaßnahmen6, 7.

Für mehr Informationen über THC im Blut, Urin & Nachweisbarkeit, besuche die Seite Cannabis & Führerschein.

Aktualisiert am 01.06.2026

Quellen

Ausklappen
  1. Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetzbundesgesundheitsministerium.de
  2. Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KcanG)gesetze-im-internet.de
  3. ADAC: Neuer THC-Grenzwert: Das gilt für Cannabis und Auto fahren (26.11.2025)adac.de
  4. Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV): Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet (21.08.2024)bmv.de
  5. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Straßenverkehrsgesetz (StVG) – § 24a (0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert) Abs. 4gesetze-im-internet.de
  6. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Strafgesetzbuch (StGB) § 316 Trunkenheit im Verkehrgesetze-im-internet.de
  7. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagengesetze-im-internet.de
  8. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Reisen mit medizinischem Cannabishttps://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Medizinisches-Cannabis/Reisen-mit-medizinischem-Cannabis/_node.html
  9. ADAC: Wie lange ist THC im Körper nachweisbar? (06.08.2025)https://www.adac.de/gesundheit/gesund-unterwegs/strasse/wie-lange-ist-thc-nachweisbar/

Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine medizinische Beratung/Diagnose und keine Rechtsberatung.