Cannabis-Gesetz in Deutschland: Was ist erlaubt – und was bleibt verboten?
Einleitung: Seit dem 1. April 2024 gelten in Deutschland neue Regeln für Cannabis zu Konsumzwecken (Konsumcannabisgesetz, KCanG)2. Erwachsene dürfen unter klaren Bedingungen Cannabis besitzen, privat anbauen und über Anbauvereinigungen (“Cannabis-Clubs”) beziehen – zugleich bleiben viele Dinge weiterhin verboten (z. B. Handel, Versand, Einfuhr)2.
Aktueller Stand & Grundprinzipien
Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis (nichtsynthetisches THC) rechtlich grundsätzlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingestuft; der Umgang wird stattdessen über das KCanG geregelt1.
Wichtige Stichtage
01.04.2024: Besitz- und Eigenanbau-Regeln für Erwachsene treten in Kraft2.
01.07.2024: Anbauvereinigungen (Cannabis-Clubs) können unter Auflagen zugelassen werden2.
22.08.2024: Neuer gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr (3,5 ng/ml Blutserum) + Sonderregeln für Fahranfänger/Unter-214.
Grundprinzip des KCanG: Erlaubt ist nur, was ausdrücklich erlaubt ist (z. B. Besitz bis zu bestimmten Mengen, privater Eigenanbau, kontrollierte Abgabe über Clubs). Vieles bleibt verboten (v. a. Handel/Weitergabe/Einfuhr)2.
Besitz: Wie viel Cannabis ist erlaubt?
- Unterwegs (öffentlicher Raum)
Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich führen (zum Eigenkonsum)2. - Zu Hause (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt)
Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis erlaubt (zum Eigenkonsum)2. - “Graubereich” und Konsequenzen bei mehr als erlaubt
Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm im öffentlichen Raum besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld)2.
Wer mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm am Wohnsitz besitzt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit2.
Wer die Grenzen von 30 Gramm (öffentlich) bzw. 60 Gramm (zu Hause) überschreitet, macht sich weiterhin strafbar2. - Herkunft: legal oder illegal?
Der Besitz bis zu den erlaubten Mengen ist nach der FAQ-Lage unabhängig von der Herkunft des Cannabis straffrei – trotzdem bleibt der Erwerb über verbotene Wege (z. B. Handel/Schwarzmarkt) rechtlich riskant, weil andere Tatbestände (z. B. Erwerb/Abgabe/Handel) betroffen sein können1.
Privater Eigenanbau: Was ist erlaubt – und welche Pflichten gibt es?
- Wie viele Pflanzen?
Pro erwachsener Person sind bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum privaten Eigenanbau erlaubt (am Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt)2. - Schutz vor Zugriff durch Kinder/Jugendliche und Dritte
Beim Eigenanbau sind Schutzmaßnahmen erforderlich, damit Kinder/Jugendliche oder unbefugte Dritte keinen Zugriff haben (z. B. gesicherter Bereich)2. - Weitergabe aus Eigenanbau
Cannabis aus privatem Eigenanbau ist für den Eigenkonsum bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden (auch nicht “einfach so” an Freunde)2. - Samen und Stecklinge
Der Umgang mit Cannabissamen ist grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind; der Erwerb von Samen aus EU-Staaten ist unter den gesetzlichen Vorgaben möglich2.
Konsum: Wo erlaubt, wo verboten?
Das KCanG erlaubt den Konsum nicht “überall”. Es gibt klare Verbote – vor allem zum Kinder- und Jugendschutz2.
- Nähe zu Kindern und Jugendlichen
Cannabis darf nicht in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen konsumiert werden2. - Sichtweite/Abstand zu bestimmten Orten
Der Konsum ist in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in Sichtweite von Anbauvereinigungen verboten2. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern nicht mehr gegeben2. - Fußgängerzonen (zeitliche Einschränkung)
In Fußgängerzonen ist der Cannabiskonsum tagsüber im Zeitraum von 7–20 Uhr verboten2.
Weitergabe, Handel, Versand, Einfuhr: Was bleibt illegal?
- Weitergabe an Freunde
Die Weitergabe von Cannabis außerhalb der engen Club-Regeln bleibt verboten – auch unentgeltlich (z. B. “Verschenken”)2. - Handel und Verkauf
Kommerzieller Verkauf/Handel von Konsumcannabis bleibt verboten (keine legalen Shops für Cannabis nach KCanG)2. - Versand/Lieferung
Versand und Lieferung von Konsumcannabis bleiben verboten2. - Einfuhr und Ausfuhr (Grenze/Urlaub)
Die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland und die Ausfuhr von Cannabis aus Deutschland bleiben verboten2. - Edibles und Mischprodukte
THC-haltige Lebensmittel (Edibles wie Kekse/Gummibärchen) bleiben verboten1. Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten z. B. für CBD und für bestimmte analytische Zwecke2. - Werbeverbot
Werbung für Cannabis und für Anbauvereinigungen bleibt verboten2.
Cannabis-Clubs (Anbauvereinigungen): Regeln & Limits
Anbauvereinigungen ermöglichen gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe an Mitglieder – aber nur mit Erlaubnis und strengen Vorgaben2.
- Wer kann Mitglied werden?
Mitglieder müssen volljährig sein und ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben2. Zudem darf man nicht Mitglied mehrerer Anbauvereinigungen gleichzeitig sein2. - Abgabemengen
• Maximal 25 Gramm pro Tag und maximal 50 Gramm pro Monat pro Mitglied (Eigenkonsum)2.
• Für 18–20-Jährige (“heranwachsende Mitglieder”) gilt: maximal 30 Gramm pro Monat und Cannabis darf 10 % THC nicht überschreiten2. - Keine Weitergabe/kein Versand
Cannabis, das aus einer Anbauvereinigung stammt, darf nicht an Dritte weitergegeben werden; Versand/Lieferung sind verboten2. - Kein Konsum in Club-Nähe
Der Konsum ist in Anbauvereinigungen sowie in deren Sichtweite verboten2.
Führerschein & Straßenverkehr: THC-Grenzwert und Konsequenzen
Cannabis kann die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen – und die Regeln sind seit 2024 verschärft/konkretisiert1.
- THC-Grenzwert (Auto)
Es gilt ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum1. - Fahranfänger und Unter-21
Für Fahranfänger in Probezeit sowie Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer – der 3,5-ng/ml-Grenzwert gilt für sie nicht4. - Sanktionen (typisch)
Je nach Verstoß drohen Bußgeld, Fahrverbot und Punkte – besonders streng bei Mischkonsum (z. B. Cannabis + Alkohol)3. - Medizinisches Cannabis und Straßenverkehr
Bei ärztlich verordnetem Medizinalcannabis gilt laut § 24a Abs. 4 StVG: Ein THC-Wert über 3,5-ng/ml Blutserum ist dann nicht automatisch eine Ordnungswidrigkeit, wenn das Arzneimittel bestimmungsgemäß für einen konkreten Krankheitsfall eingenommen wurde5. Trotzdem gilt: Wer fahruntüchtig ist, darf nicht fahren – dann drohen strafrechtliche Konsequenzen und Führerscheinmaßnahmen6, 7.
Aktualisiert am 07.01.2026
Quellen
Ausklappen
- Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz – bundesgesundheitsministerium.de
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KcanG) – gesetze-im-internet.de
- ADAC: Neuer THC-Grenzwert: Das gilt für Cannabis und Auto fahren (26.11.2025) – adac.de
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV): Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet (21.08.2024) – bmv.de
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Straßenverkehrsgesetz (StVG) – § 24a (0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert) Abs. 4 – gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Strafgesetzbuch (StGB) § 316 Trunkenheit im Verkehr – gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen – gesetze-im-internet.de
Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine ärztliche oder rechtliche Beratung.
