Cannabis-Gesetz Deutschland: Besitzmengen, Eigenanbau & Cannabis Clubs

Einleitung: Seit dem 1. April 2024 gelten in Deutschland neue Regeln für Cannabis zu Konsumzwecken. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt Erwachsenen unter bestimmten Voraussetzungen den Besitz und privaten Eigenanbau von Cannabis sowie den Bezug über nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen. Gleichzeitig bleiben unter anderem Handel, Weitergabe, Versand sowie Ein- und Ausfuhr von Konsumcannabis verboten1, 2 Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regeln des deutschen Cannabisgesetzes verständlich und praxisnah. Die Rechtslage wird bei relevanten gesetzlichen Änderungen aktualisiert.

Cannabis-Gesetz: Was gilt aktuell?

Aktueller Stand

Seit dem 1. April 2024 sind Cannabis und nichtsynthetisches THC rechtlich grundsätzlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingestuft. Cannabis zu Konsumzwecken wird seitdem vor allem durch das Konsumcannabisgesetz geregelt1, 2.

Dabei handelt es sich nicht um eine vollständige Legalisierung. Das KCanG erlaubt bestimmte Formen des Besitzes, des privaten Eigenanbaus und des gemeinschaftlichen Eigenanbaus in Anbauvereinigungen. Viele andere Formen des Umgangs mit Cannabis bleiben weiterhin verboten2.

Am 1. April 2026 wurde der zweite Zwischenbericht zur gesetzlich vorgesehenen Evaluation der Cannabis-Teillegalisierung veröffentlicht3. Die nachfolgend beschriebenen Besitz-, Eigenanbau-, Konsum- und Clubregeln ergeben sich weiterhin aus dem geltenden KCanG2.

Wichtige Stichtage

01.04.2024: Die neuen Regeln zu Besitz und privatem Eigenanbau für Erwachsene treten in Kraft1, 2.

01.07.2024: Anbauvereinigungen können nach Erteilung einer behördlichen Erlaubnis gemeinschaftlich Cannabis anbauen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen an ihre Mitglieder weitergeben1, 2.

22.08.2024: Der gesetzliche THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum sowie Sonderregeln für Fahranfänger, Personen unter 21 Jahren und den Mischkonsum mit Alkohol treten in Kraft4.

Was ist mit Cannabis erlaubt?

Besitzmengen

Erwachsene dürfen außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial bezieht sich die Grenze auf das Gewicht nach dem Trocknen2.

Am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dürfen Erwachsene bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen. Zusätzlich dürfen dort bis zu drei lebende Cannabispflanzen vorhanden sein2.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen erlaubtem Besitz, Ordnungswidrigkeit und Straftat:

  • Mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts stellen grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar2.
  • Mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm insgesamt stellen ebenfalls grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar2.
  • Bei mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts beziehungsweise insgesamt mehr als 60 Gramm kann der Besitz strafbar sein2.

Der Besitz innerhalb der erlaubten Mengen ist nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums grundsätzlich unabhängig vom konkreten THC-Gehalt und von der Herkunft des Cannabis straffrei1. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit automatisch jede Form des Erwerbs, Verkaufs oder der Weitergabe erlaubt wäre: Diese Handlungen unterliegen eigenen gesetzlichen Regeln2.

Eigenanbau

Erwachsene dürfen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Eigenkonsum anbauen. Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums gilt der private Eigenanbau für Erwachsene, die seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben1, 2.

Die Grenze von drei Pflanzen gilt pro volljähriger Person und nicht pauschal pro Haushalt1. Gleichzeitig bleibt die Besitzgrenze von höchstens 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnsitz bestehen. Drei erlaubte Pflanzen bedeuten deshalb nicht, dass eine daraus entstehende Ernte unbegrenzt aufbewahrt werden darf2.

Cannabis und Vermehrungsmaterial müssen durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch Dritte geschützt werden, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen2. Das Bundesgesundheitsministerium nennt beispielsweise abschließbare Schränke oder Räume als mögliche Schutzmaßnahmen1.

Auch unzumutbare Belästigungen oder Störungen der Nachbarschaft sollen vermieden werden. Bei starkem Cannabisgeruch können beispielsweise Lüftungs- oder Luftfilteranlagen eine geeignete Maßnahme sein1.

Cannabissamen dürfen zum privaten Eigenanbau aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt werden. Dafür sind nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums auch Internetkauf, Fernabsatz und Versand nach Deutschland zulässig1, 2.

Anbauvereinigungen dürfen außerdem an Erwachsene – auch an Nicht-Mitglieder – pro Kalendermonat höchstens sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge zum privaten Eigenanbau weitergeben. Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen es insgesamt höchstens fünf sein1, 2.

Cannabis Eigenanbau: Regeln, Pflanzenzahl & Verbote →

Wo darf Cannabis konsumiert werden?

Die Legalisierung erlaubt Cannabiskonsum nicht überall. Das KCanG enthält mehrere Konsumverbote zum Kinder-, Jugend- und Gesundheitsschutz2.

Cannabis darf grundsätzlich nicht in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren konsumiert werden2.

Der öffentliche Konsum ist außerdem verboten:

  • in Schulen und in deren Sichtweite,
  • auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
  • in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
  • innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite sowie
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr2.

Bei Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten und Anbauvereinigungen liegt nach dem KCanG keine Sichtweite mehr vor, wenn der Abstand zum jeweiligen Eingangsbereich mehr als 100 Meter beträgt2.

Auch in militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Cannabiskonsum verboten2.

Was bleibt verboten?

Weitergabe und Verkauf

Cannabis darf trotz Teillegalisierung grundsätzlich nicht frei verkauft oder an andere Personen weitergegeben werden2.

Das betrifft auch eine unentgeltliche Weitergabe. Wer beispielsweise Cannabis aus dem eigenen Anbau an Freunde oder Bekannte verschenkt, bewegt sich damit nicht innerhalb der erlaubten Regeln des privaten Eigenanbaus. Cannabis aus privatem Eigenanbau ist ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt1, 2.

Ein allgemeiner kommerzieller Verkauf von Konsumcannabis wurde durch das KCanG ebenfalls nicht legalisiert. Es gibt deshalb keine regulären legalen Cannabis-Shops nach dem Modell eines klassischen Einzelhandels2.

Auch Werbung und Sponsoring für Cannabis sowie für Anbauvereinigungen sind grundsätzlich verboten2.

Besonders streng bleibt der Schutz Minderjähriger: Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis zu Konsumzwecken sind für Personen unter 18 Jahren weiterhin verboten. Die Weitergabe an Minderjährige kann strafbar sein1, 2.

Versand, Einfuhr und Ausfuhr

Versand, Lieferung und Onlinehandel mit konsumfähigem Cannabis bleiben verboten1, 2.

Das gilt auch für die Einfuhr nach Deutschland und die Ausfuhr aus Deutschland. Wer beispielsweise legal besessenes Cannabis aus Deutschland mit in den Urlaub nimmt, verstößt damit grundsätzlich gegen das Ein- und Ausfuhrverbot des KCanG2.

Eine wichtige Ausnahme betrifft Cannabissamen: Diese dürfen zum privaten Eigenanbau unter den gesetzlichen Voraussetzungen aus EU-Mitgliedstaaten bezogen und auch nach Deutschland versendet werden1, 2. Diese Ausnahme darf nicht mit einem erlaubten Versand von konsumfähigem Cannabis verwechselt werden.

Für ärztlich verordnetes medizinisches Cannabis gelten gesonderte Regeln. Bei Reisen innerhalb des Schengenraums kann für die Mitnahme eine ärztliche und behördlich beglaubigte Bescheinigung erforderlich sein. Außerhalb des Schengenraums unterscheiden sich die Vorschriften je nach Ziel- und Transitland10.

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Edibles und Extrakte

Sogenannte Edibles, also THC-haltige Lebensmittel wie Cannabis-Gummibärchen oder Cannabis-Kekse, sind durch die Teillegalisierung nicht allgemein freigegeben worden. Das Bundesgesundheitsministerium führt THC-haltige Edibles ausdrücklich unter den weiterhin verbotenen Produkten auf1.

Auch die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist nach dem KCanG grundsätzlich verboten. Eine ausdrückliche Ausnahme besteht unter anderem für die Extraktion von CBD sowie für bestimmte gesetzlich vorgesehene analytische Zwecke2.

Die Erlaubnis zum privaten Eigenanbau bedeutet deshalb nicht automatisch, dass Cannabis beliebig zu Konzentraten, Extrakten oder anderen THC-Produkten weiterverarbeitet werden darf2.

Cannabis-Clubs / Anbauvereinigungen

Cannabis-Clubs werden im deutschen Cannabisgesetz als Anbauvereinigungen bezeichnet. Sie ermöglichen den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe des gemeinsam angebauten Cannabis an Mitglieder. Dafür benötigen sie eine behördliche Erlaubnis1, 2.

Mitgliedschaft

Mitglieder einer Anbauvereinigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben2.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums müssen Mitglieder seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben1.

Eine Person darf gleichzeitig nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein. Vereine müssen außerdem eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen2.

Abgabemengen

Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten2.

Für Mitglieder zwischen 18 und 20 Jahren gelten strengere Regeln: Sie dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Monat erhalten. Das an sie weitergegebene Cannabis darf außerdem einen THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent haben2.

Das Cannabis darf ausschließlich zum Eigenkonsum weitergegeben werden2.

Wie Cannabis abgegeben werden darf

Anbauvereinigungen dürfen nur Cannabis weitergeben, das innerhalb ihres befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaut wurde. Die Abgabe ist ausschließlich als Marihuana oder Haschisch in Reinform erlaubt2.

Die Weitergabe muss persönlich innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung erfolgen. Dabei müssen sowohl das weitergebende als auch das entgegennehmende Mitglied persönlich anwesend sein. Alter und Mitgliedschaft müssen kontrolliert werden2.

Versand oder Lieferung des Cannabis an Mitglieder sind nicht erlaubt. Ebenso dürfen Mitglieder Cannabis, das sie von ihrer Anbauvereinigung erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben2.

Konsum und Jugendschutz

Innerhalb von Anbauvereinigungen darf Cannabis nicht konsumiert werden. Das Konsumverbot gilt außerdem in deren Sichtweite; bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich liegt nach dem KCanG keine Sichtweite mehr vor2.

Personen unter 18 Jahren dürfen das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung nicht betreten2.

Anbauvereinigungen müssen zudem einen Mindestabstand von 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen einhalten1.

Samen und Stecklinge

Anbauvereinigungen können beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstandenes Vermehrungsmaterial nicht nur an Mitglieder, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch an volljährige Nicht-Mitglieder weitergeben2.

Pro Person und Kalendermonat sind höchstens sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge zulässig. Werden Samen und Stecklinge kombiniert, dürfen insgesamt höchstens fünf Stück weitergegeben werden2.

Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten. Für Cannabissamen gelten andere Regeln; ihr Versand ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig1, 2.

Cannabis Clubs: Regeln, Mitgliedschaft, Abgabe & Verbote →

Cannabis im Straßenverkehr

Die Teillegalisierung von Cannabis bedeutet nicht, dass das Fahren unter Cannabiseinfluss erlaubt ist. Für den Straßenverkehr gelten eigene Grenzwerte und Sonderregelungen.

THC-Grenzwert

Für Kraftfahrzeugführer gilt ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet und ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit4, 5.

Der Grenzwert sagt allerdings nicht aus, dass eine Fahrt unterhalb von 3,5 ng/ml automatisch sicher oder in jeder Situation rechtlich unproblematisch wäre. Wer aufgrund von Cannabis nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, kann sich unabhängig von diesem Grenzwert strafbar machen8.

Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren

Für Personen in der Führerschein-Probezeit sowie für Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres gelten strengere Regeln. Für sie besteht ein gesetzliches Cannabisverbot am Steuer4, 6.

Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt der allgemeine THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml nicht als Freigrenze. Auch bei niedrigeren THC-Werten kann das Fahren unter THC-Einfluss bereits einen Verstoß darstellen6.

Cannabis und Alkohol

Auch Mischkonsum wird besonders streng behandelt. Wer mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum fährt und zusätzlich Alkohol konsumiert hat oder unter dessen Wirkung steht, begeht eine gesonderte Ordnungswidrigkeit. Einen zusätzlichen Mindest-Promillewert sieht das Gesetz hierfür nicht vor5.

Beim ersten entsprechenden Regelfall sieht der Bußgeldkatalog 1.000 Euro Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot vor7.

Typische Sanktionen

Für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum sieht der Bußgeldkatalog beim ersten Regelfall 500 Euro Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot vor. Bei Wiederholungen steigen die Regelsätze und die Dauer des Fahrverbots7.

Für Verstöße gegen das Cannabisverbot in der Probezeit beziehungsweise vor Vollendung des 21. Lebensjahres sieht der Bußgeldkatalog einen Regelsatz von 250 Euro vor; ein Regelfahrverbot ist hierfür nicht vorgesehen7. Für Fahrer in der Probezeit handelt es sich jedoch um einen schwerwiegenden Verstoß, der grundsätzlich ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre nach sich zieht11.

Davon zu unterscheiden sind Fälle tatsächlicher Fahruntüchtigkeit. Wer infolge von Cannabis nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, kann sich nach § 316 StGB strafbar machen. Möglich sind dann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe sowie weitere fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen8, 9.

Bei Cannabisabhängigkeit, Cannabismissbrauch oder wiederholten Verkehrsverstößen unter Cannabiseinfluss kann außerdem die Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde überprüft werden9.

Medizinisches Cannabis und Autofahren

Für bestimmungsgemäß eingenommene, für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verschriebene Arzneimittel enthält das Straßenverkehrsgesetz eine sogenannte Arzneimittelausnahme. Die Ordnungswidrigkeit wegen Überschreitens des 3,5-ng/ml-Grenzwerts greift deshalb nicht automatisch, wenn der THC-Wert aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines entsprechend verschriebenen Arzneimittels stammt5.

Diese Arzneimittelausnahme gilt auch für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren6.

Das bedeutet jedoch keinen Freibrief zum Fahren. Auch Cannabispatienten dürfen kein Fahrzeug führen, wenn sie tatsächlich nicht fahrtüchtig sind. In solchen Fällen können strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen entstehen8, 9.

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Fazit

Cannabis ist in Deutschland seit April 2024 teilweise legalisiert, aber weiterhin umfassend reguliert. Erwachsene dürfen innerhalb klarer Grenzen Cannabis besitzen, bis zu drei Pflanzen zum Eigenkonsum anbauen und Cannabis über genehmigte Anbauvereinigungen beziehen1, 2.

Gleichzeitig bleiben insbesondere Verkauf, Weitergabe, Versand, Ein- und Ausfuhr sowie zahlreiche Formen der Weiterverarbeitung verboten. Auch für Konsumorte, Jugendschutz und Straßenverkehr gelten klare Einschränkungen2, 5, 6.

Die wichtigste Unterscheidung lautet deshalb: Cannabis ist in Deutschland nicht allgemein legal, sondern nur bestimmte Formen des Besitzes, Eigenanbaus und gemeinschaftlichen Eigenanbaus sind gesetzlich erlaubt.

Aktualisiert am 17.08.2026

Quellen

Ausklappen
  1. Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz.bundesgesundheitsministerium.de
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG).gesetze-im-internet.de
  3. Bundesministerium für Gesundheit: Zweite Evaluation zur Cannabis-Teillegalisierung (01.04.2026).bundesgesundheitsministerium.de
  4. Bundesministerium für Verkehr: Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet (21.08.2024).bmv.de
  5. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Straßenverkehrsgesetz (StVG) – § 24a: 0,5-Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert. gesetze-im-internet.de
  6. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Straßenverkehrsgesetz (StVG) – § 24c: Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen.gesetze-im-internet.de
  7. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage zu § 1 Absatz 1. gesetze-im-internet.de
  8. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Strafgesetzbuch (StGB) – § 316: Trunkenheit im Verkehr.gesetze-im-internet.de
  9. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – § 13a: Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik sowie § 46: Entziehung, Beschränkung, Auflagen.gesetze-im-internet.de
  10. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Reisen mit medizinischem Cannabis.bfarm.de
  11. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Straßenverkehrsgesetz (StVG) – § 2a: Fahrerlaubnis auf Probe; Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Anlage 12 und § 36: schwerwiegende Verstöße und besondere Aufbauseminare.gesetze-im-internet.de

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